7) Intensivstation 2
Nach Möglichkeit wird eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten angestrebt. Der Patient hat das Recht, eine Behandlung abzulehnen. In aussichtslosen Situationen, in Todesnähe, ist es erlaubt, weiterführende Massnahmen abzusetzen oder gar nicht in die Wege zu leiten.
Kein Patient hat ein Recht, die Durchführung sinnloser Massnahmen bis zum bitteren Ende zu verlangen. Unabhängig davon, ob er für die entstehenden Kosten selber aufkommt.
Probleme entstehen unter anderem dann, wenn ein Patient plötzlich zum potentiellen Organspender wird.
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