4) Psychisch Kranke 2
Einerseits gilt es das Recht des einzelnen auf Autonomie und Selbstbestimmung so weit möglich zu schützen. Anderseits gibt es auch den Anspruch der anderen Menschen auf Schutz und Sicherheit. Einzelne psychisch Kranke können ihre Umgebung geradezu terrorisieren. Auch diese Angehörigen haben Rechte. Sie leiden nicht selten mehr als die Patienten, die zum Teil keine Krankheitseinsicht mehr haben.
Das Schutzbedürfnis des einzelnen darf nicht höher bewertet werden als dasjenige der Gemeinschaft. Eine einseitige Bevorzugung des einen oder anderen Pols ist möglichst zu vermeiden.
Nächste Folie
Folie 76